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Eine Stiftung für Erpel

Erpel von obenErpel von oben

Blick von der Erpeler Ley auf Erpel

 Stand  20.6.2024

Spenden und Zustiftungen

Mit einer Spende oder einer Zustiftung an die Stiftung können Sie selbst die gemeinnützigen Zwecke der Stiftungssatzung  unterstützen.

    Spendenkonto:. IBAN:  DE85 5776 1591 4166 7231 00   BIC:  GENODED1BNA

Solche “Zuwendungen” lassen sich mit der von der Stiftung ausgestellten amtlichen. ”Zuwendungsbestätigung” steuerlich geltend machen.

Steuervorteile für Zuwendungsgeber
(auszugsweise Angaben ohne Gewähr)

Der Sonderausgabenabzug der Zuwendungen erfolgt gegen Zuwendungsbestätigung  der Stiftung
(„Spendenbescheinigung“) deren Ausstellung durch §63 Abs 5  AO geregelt ist

(A) Spenden

§10 b Abs 1 S.1  EStG
§9 Nr.5 GewStG 

  1. Spenden sind absetzbar bis max 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte im Jahr der Zuwendung
  2. Ein über die Höchstgrenze (s. 1.) hinausgehender Betrag kann im Folgejahr vorgetragen werden.
  3. Spenden sind unbegrenzt vortragsfähig
  4. Unternehmen, Gewerbetreibende, Angehörige der freien Berufe: Abzug nach Punkt 1. oder 0,4% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
     

(B) Zustiftungen (das sind Zuwendungen in das zu erhaltende Grundstockvermögen der Stiftung)

§10 b Abs 1a EStG

  1. Absetzbarer Höchstbetrag  1 Million EUR  im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden 9 Jahre verteilt. Der Zehnjahreszeitraum beginnt mit der ersten Vermögenszuwendung.
  2. Ehepaare (zusammen oder getrennt veranlagt): für jede Person gilt ein Höchstbetrag von 1 Mill EURO
  3. Neben Zustiftungen können noch Spenden nach (A) geltend gemacht werden


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Wenden Sie sich vertrauensvoll an den Stiftungsvorstand.  Kontaktinformationen