Spenden und Zustiftungen
Mit einer Spende oder einer Zustiftung an die Stiftung können Sie selbst die gemeinnützigen Zwecke der Stiftungssatzung unterstützen.
Solche “Zuwendungen” lassen sich mit der von der Stiftung ausgestellten amtlichen. ”Zuwendungsbestätigung” steuerlich geltend machen.
Steuervorteile für Zuwendungsgeber (auszugsweise Angaben ohne Gewähr)
Der Sonderausgabenabzug der Zuwendungen erfolgt gegen Zuwendungsbestätigung der Stiftung („Spendenbescheinigung“) deren Ausstellung durch §63 Abs 5 AO geregelt ist
(A) Spenden
§10 b Abs 1 S.1 EStG §9 Nr.5 GewStG
- Spenden sind absetzbar bis max 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte im Jahr der Zuwendung
- Ein über die Höchstgrenze (s. 1.) hinausgehender Betrag kann im Folgejahr vorgetragen werden.
- Spenden sind unbegrenzt vortragsfähig
- Unternehmen, Gewerbetreibende, Angehörige der freien Berufe: Abzug nach Punkt 1. oder 0,4% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
(B) Zustiftungen (das sind Zuwendungen in das zu erhaltende Grundstockvermögen der Stiftung)
§10 b Abs 1a EStG
- Absetzbarer Höchstbetrag 1 Million EUR im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden 9 Jahre verteilt. Der Zehnjahreszeitraum beginnt mit der ersten Vermögenszuwendung.
- Ehepaare (zusammen oder getrennt veranlagt): für jede Person gilt ein Höchstbetrag von 1 Mill EURO
- Neben Zustiftungen können noch Spenden nach (A) geltend gemacht werden
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